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Gründungsdatum: 2. Dezember 1997
§ 1
Der Verein hat den Namen
"Förderverein "Festung Grauerort" e. V.".
§ 2
Sitz des Vereins ist Stade.
§ 3
Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Der Förderverein Festung "Festung Grauerort" e. V. ist ein Zusammenschluß von Personen und Organisationen zur Förderung des Denkmalschutzes, des Heimatgedankens und des Wassersports.
Er verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch:
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen, er strebt die Mitgliedschaft in den zuständigen Fachverbänden an.
§ 5
Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die seinem Zweck fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 6
Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die Ziele des Vereins durch ihre Mitwirkung undihren Beitrag - als ordentliches Mitglied - oder durch finanzielle, tätige und ideelle Unterstützung - als förderndes Mitglied - unterstützen. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Über das Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich und muß dem Vorstand spätestens drei Monate vor Jahresende erklärt werden.
§ 7
Ein Mitglied kann auf schriftlichen Antrag ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Antrag ist dem betroffenen Mitglied mit der Möglichkeit zuzuleiten, binnen einer angemessenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Gegen einen Ausschließungsbeschluß kann innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, fällige Beitragszahlungen oder sonstige fällige Zahlungen nicht leistet.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 8
Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres im voraus fällig. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 9
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und bedarf der Schriftform. Die Einladung muß den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor der Sitzung zugeleitet werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Absendung. Mit der Einladung ist den Mitgliedern die Tagesordnung bekanntzugeben.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung von Stimmen auf ein anderes Mitglied ist unzulässig.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Es soll enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 10
Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) einem/einer Beisitzer/in
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Abstimmung erfolgt offen.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die geheime Wahl beantragen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem bzw. der ersten Vorsitzenden und dem bzw. der zweiten Vorsitzenden vertreten. Der bzw. die zweite Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von der Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung der bzw. des ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
§ 11
Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Verbleibendes Vermögen fällt der Stadt Stade zu mit der Maßgabe, es ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Maßnahmen der Denkmalspflege und des heimischen Kulturgutes zu verwenden. Dies gilt auch, wenn der steuerbegünstigte Zweck wegfällt.
Stade - Bützfleth, 02.12.1997, geändert am 21.04.1998
| Hans - Hermann Ott 1. Vorsitzender |
Ulrike Mohr 2. Vorsitzende |
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© Karsten
Ott für den Förderverein "Festung Grauerort" e.V., 1999-2001
URL: http://www.festung-grauerort.de/
- Letzte Aktualisierung:
14.12.2003